Es gibt doch immer wieder Leute, die andere mit perfiden Methoden über den Tisch ziehen wollen So ein Webdesigner, der jetzt aber vom Amtsgericht Mainz in seine Schranken verwiesen wurde. Worum ging’s?
Das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 27. März 2025 mit dem Aktenzeichen 88 C 200/24 befasst sich mit der Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn jemand Unternehmen gezielt auf angebliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hinweist und gleichzeitig kostenpflichtige Lösungen zur Behebung dieser Verstöße anbietet, um dann bei Ablehnung der Angebote persönliche datenschutzrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Einfacher gesagt. Ein Webdesigner hatte systematisch Webseiten von Zahnarztpraxen nach möglichen Datenschutzverstößen durchsucht. Wenn er etwas fand, schickte er E-Mails, in denen er die Verstöße rügte und gleichzeitig seine Dienste zur Behebung der Probleme anbot. Reagierten die Zahnärzte nicht auf sein Angebot, forderte er anschließend Auskunft nach der DSGVO, verlangte Schadenersatz und den Ersatz von Gutachterkosten.
Das Amtsgericht Mainz entschied in diesem Fall, dass dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger nicht primär seine Datenschutzrechte wahrnehmen wollte, sondern vielmehr ein Geschäftsmodell daraus entwickelte, vermeintliche DSGVO-Verstöße zu nutzen, um Einnahmen zu generieren – entweder durch den Verkauf seiner Dienstleistungen oder durch die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen.
Die wichtigsten Punkte des Urteils
- Rechtsmissbrauch: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht aus einem schutzwürdigen Eigeninteresse verfolgte, sondern um kommerzielle Vorteile zu erlangen. Die DSGVO soll dem Schutz persönlicher Daten dienen und nicht als Mittel zur Geschäftemacherei missbraucht werden.
- Kein Anspruch auf Auskunft, Löschung oder Schadensersatz: Aufgrund des festgestellten Rechtsmissbrauchs wies das Gericht die Klage des Webdesigners auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz ab.
- Kein Ersatz von Gutachterkosten: Auch die Forderung nach Erstattung der Kosten für ein von seinem Bruder erstelltes Gutachten wurde abgelehnt, da dieses im Rahmen des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens entstanden sei.
- DSGVO ist anwendbar, aber nicht für missbräuchliche Zwecke: Das Gericht stellte klar, dass die DSGVO grundsätzlich auch bei beruflichen Webseitenbesuchen Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass datenschutzrechtliche Ansprüche missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Ziele eingesetzt werden dürfen.
Das Urteil des AG Mainz setzt ein deutliches Signal gegen die missbräuchliche Nutzung der DSGVO zu kommerziellen Zwecken. Es unterstreicht, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nicht als Druckmittel zur Kundenakquise oder zur Generierung von Einnahmen eingesetzt werden dürfen.
Unternehmen, die mit solchen unseriösen Geschäftspraktiken konfrontiert werden, können sich auf dieses Urteil berufen.