DSGVO für Websites

Must have!

Datenschutzkonforme Internetseiten - TTDSG und DSGVO für Websites

TTDSG und DSGVO für Websites bedeutet: Ihr Internetauftritt darf nicht nur gut aussehen. er muss auch den strengen Anforderungen des Datenschutzes genügen. Dafür sorgen wir!

eRecht24

Gutes Webdesign ist nicht nur eine Frage des Layouts, sondern auch eine Frage des Datenschutzes. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt genau vor, welche Daten erhoben werden dürfen und welche nicht. Diese Regeln sollten Sie beachten – damit es nicht wegen Abmahnungen teuer für Sie wird.

Unser Datenschutzexperte Sascha Küll prüft auf Wunsch Ihre Website und gibt Ihnen Sicherheit, dass Ihr Internetauftritt DSGVO-konform ist.

Worauf schauen wir bei der Verbindung von Webdesign und Datenschutz? Auszug:

  • Beschreibt die Datenschutzerklärung, welche datenschutzrelevanten Abläufe auf der Seite geschehen?
  • Werden Cookies gesetzt? Entspricht der vorgeschriebene Cookie-Hinweis den neuesten rechtlichen Vorschriften?
  • Kann der User Tracking ggf. unterbinden?
  • Werden Google Webfonts eingebunden?
  • Werden externe Medien korrekt eingebunden?
  • Ist ein Kontaktformular datenschutzkonform angelegt?

Datenschutz für Websites

Die Regeln der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten seit Mai 2018 für alle Websitebetreiber in der EU. Gerade Unternehmen sollten sie beachten, drohen doch ansonsten Geldstrafen bis hin zu sechs- und siebenstelligen Beträgen. Geschützt werden müssen auf den Websites vor allem personenbezogene Daten der Besucher, z.B. der IP-Adresse. Wichtig: Grundsätzlich ist gemäß DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, wenn es ein Gesetz nicht ausdrücklich zulässt.

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Eine weitere Rolle beim Datenschutz spielt seit Dezember 2021 außerdem das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zum Schutz von Privatsphäre und Vertraulichkeit. Es geht in seinem Anwendungsbereich sogar noch weiter als die DSGVO, weil es sämtliche personen- und nicht personenbezogenen Daten natürlicher und juristischer Personen schützt.

  • “Den Vorgaben des TTDSG unterliegen Telemediendienste wie z. B. Websites, Online-Angebote, über die direkt Waren bzw. Dienstleistungen bestellt werden können, Internetsuchmaschinen und neu sog. Over-the-top-Dienste (OTT-Dienste) wie z. B. VoIP-Telefonie, Messenger-Dienste, Chat-Funktionen eines Online-Angebots, Videokonferenzsysteme und webbasierte E-Mail-Dienste.
    • Anbieter von Telemedien“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt (Neu: erweiterter Anwendungsbereich!) oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt“.
    • Kein Telemediendienst und damit nicht vom TTDSG umfasst sind solche, die ausschließlich nur Inhalte (z. B. Nachrichtenportale) anbieten.” (Quelle)

Was müssen Sie bei Ihrem Internetauftritt beachten, um TTDSG und DSGVO für Websites umzusetzen?

Neu nach TTDSG haben Telemedienanbieter (z. B. Website-Anbieter) für ihre Telemedien Folgendes zu beachten:

  • Technische und organisatorische Vorkehrungen (§ 19 TTDSG) Diese umfassen
    • den Schutz der Nutzer gegen Kenntnisnahme Dritter
    • die Möglichkeit, einen genutzten Dienst jederzeit beenden zu können
    • die Möglichkeit einer anonymisierten oder pseudonymisierten Dienstenutzung, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist
    • Anzeigepflicht, bevor eine Verantwortliche Stelle (z. B. ein Websitebetreiber) Nutzer zu einem anderen Anbieter von Telemedien weiterleitet
  • Grundsätzlich besteht eine Einwilligungspflicht bei einem Zugriff auf ein Endgerät, sofern
    • Informationen in einer Endeinrichtung eines Nutzers gespeichert oder auf die dort gespeicherten Informationen zugegriffen wird und
    • keine der beiden Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TTDSG greift, d. h,
      • alleiniger Zweck des Zugriffs auf oder der Speicherung der Informationen in Endeinrichtungen betrifft die Übertragung der Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetzwerk oder
      • Informationen (via Cookies und vergleichbaren Technologien eingeholt) sind unbedingt erforderlich, damit ein Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.” (Quelle)